Satzung
Wählergruppe "Bürger für Wittendörp"
§1
Name, Zweck und Sitz
1. Die Wählergruppe führt den Namen „Bürger für Wittendörp", nachfolgend „BfW“ genannt.
2. Die „BfW“ ist eine Vereinigung von Einwohnern der Gemeinde Wittendörp, deren Zweck es ist, aktiv
durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und
das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und
auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die „BfW“ kann sich ein Programm
geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
3. Die „BfW“ hat ihren Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.
§2
Mitgliedschaft
1. Mitglied der „BfW“ können alle Einwohner der Gemeinde Wittendörp werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet und nicht infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben. Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) schriftliche Austrittserklärung,
(b) Ausschluss, der vom Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit (50%+1) der
Anwesenden beschlossen wurde oder
(c) Tod.
3. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder
erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der „BfW“ verstößt und ihr damit schweren
Schaden zufügt. Als Ausschlussgrund gilt insbesondere:
(a) die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung die zum Verlust des aktiven
oder passiven Wahlrechts führt,
(b) geheimdienstliche Tätigkeiten, Teilnahme an Unterdrückungsmaßnahmen und Menschenrechts-
Verletzungen.
(c) das Vertreten von nationalsozialistischem oder anders geartetem extremen Gedankengut
4. Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht
zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand der „BfW“ zu richten. Sofern der Vorstand dem
Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder über den Ausschluss zu
entscheiden.
5. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der BfW und eventuell gezahlte
Beiträge.
§3
Mittel
1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die „BfW“ durch Spenden
2. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
3. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kontos kann neben der Mitgliederversammlung auch
der Vorstand treffen. Die Entscheidung ist zwingend im Protokoll aktenkundig zu machen.
§4
Organe
1. Organe der „BfW“ sind
(a) die Mitgliederversammlung und
(b) der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern der „BfW“ zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben
gehört im besonderen
(a) die Beschlussfassung über das Programm
(b) die Beschlussfassung aller das Interesse der BfW berührenden Angelegenheiten der örtlichen
Kommunalpolitik,
(c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8)
(d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
(e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
(a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
(b) dem Schriftführer,
(c) dem Kassenverwalter.
2. Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den
Aufgaben und der Zielsetzung der „BfW“ zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er ist
gesetzlicher Vertreter der „BfW“ und vertritt sie nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der
Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei
Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Wahlzeit.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in offener Abstimmung, auf Antrag mit einfacher Mehrheit
auch in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte gewählt, § 8 Abs.4 gilt entsprechend.
4. Einzelmitglieder des Vorstandes können auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine
Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
§ 7
Versammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr,
einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Kalenderwochen. Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung
unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer
Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
2. Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der
Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d genannten Aufgaben zu erfüllen.
§ 8
Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
1. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der
„BfW“ mitwirken, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden
Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-
Vorpommern wahlberechtigt sind.
2. Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet,
Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens zwei Kalenderwochen. Die
Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Bewerber werden auf Vorschlag der Versammlungsteilnehmer in offener oder auf Antrag der
einfachen Mehrheit geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl
unter den nicht gewählten Bewerbern mit den nächst-niedrigen Stimmzahlen statt. Bei
Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern erfolgt ebenfalls eine Stichwahl.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch
den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben über die fristgemäße
Einberufung, die Zahl der eingetragenen Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der
Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die Ergebnisse der Wahlen
zur Aufstellung der Bewerber enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung,
dem Schriftführer und mindestens zwei weiteren Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben.
§ 9
Auflösung
1. Die „BfW“ kann mit den Stimmen einer qualifizierten Mehrheit (50%+1) der anwesenden Mitglieder
aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa
noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 10
Niederschrift
1. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit
folgendem Inhalt zu fertigen:
(a) Ort und Zeit der Versammlung,
(b) Form der Einladung,
(c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
(d) Tagesordnung und
(e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse),
2. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Die Niederschrift ist spätestens in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung
auszulegen und zu genehmigen. Nach einer Vorstandssitzung hat jedes Mitglied das Recht, das
Protokoll der Vorstandssitzung einzusehen.
§ 11
Inkrafttreten
1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.02.2009 in Waschow
genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 26.02.2009 in Kraft.
§ 12
Besonderes
1. Die Tätigkeit im der „BfW“ ist ausnahmslos ehrenamtlich und unentgeltlich.
2. Die Mitgliederversammlung benennt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Die Kasse ist
kalenderjährlich zu führen. Die Kassenprüfung hat spätestens drei Kalenderwochen nach
Kassenschluss und mindestens zwei Kalenderwochen vor der Jahreshauptversammlung zu
erfolgen . Die „BfW“ erhebt bei Einbruch oder Diebstahl keinen Anspruch auf Ersatz.
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